Über Lech
Bürgerservice
Finanzen
Bauamt/Rechtswesen
Standesamt
Archiv
Gemeindebetriebe
PolitikGemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.12.1997 erhebt die Gemeinde Lech lt. § 1 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes eine Zweitwohnsitzabgabe.
Auf Grund des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1997, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. Dezember 1997 hat die Gemeinde Lech am 31. Dezember 1997 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe erlassen.
Aufgrund der Gästenächtigungen im Gemeindegebiet von Lech zählt die Gemeinde Lech zur Ortsklasse A gem. § 4 Abs. 2 lit. a. Die Abgabe ist von der Geschossfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen aller umschlossener Räume einschließlich Gemeinschaftsräumen und Allgemeinflächen (gem. § 4 Abs. 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz).
Für das Jahr 2012 beträgt die Abgabe für die ersten 70 m² EUR 7,99 /m² und für die weiteren
40 m² EUR 3,96 /m² .
Gemäß § 3 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung ist unter Umständen eine Reduktion der Abgabe möglich.
Die Abgabenbeträge ändern sich jährlich nach dem vom Amt der Vlbg. Landesregierung kundgemachten durchschnittlichen Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Vorjahr.
Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Eigentümer der Ferienwohnung alljährlich bis zum 15.06. selbst zu berechnen und zu entrichten ist.
Zweitwohnsitzabgabegesetz LGBl.Nr. 87/1997, 58/2001
Abgabenerklärung 2012
Abgabenerklärung 2011
Abgabenerklärung 2010
Abgabenerklärung 2009